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Verkehrsmesstechnik
Aktuelles zur Videoabstandsmessanlage VAMA (01/2008) (Vgl. hierzu auch Verkehrsunfall u., Fahrzeugtechnik Ausgabe 01/2008) Die erste Zulassungskorrektur im Mai 2007 erfolgte wohl doch nicht mit gebotener Ausführlichkeit, weshalb eine umfassende Überarbeitung notwendig wurde. Diese mündete in eine gänzlich überarbeitete Zulassung (1. Nachtrag zur Neufassung vom 26.10.2007, GZ: PTB-1.32-4031983). Der Vergleich zur früheren Referenzanlage und die Gerätekonfiguration im aktuellen Zustand illustrieren diese Fortentwicklung eindrucksvoll.
derzeitige Gerätekonfiguration (Quelle: innerstaatliche Bauartzulassung 18.13/88.04); grün gestrichelt = eichtechnisch relevanter Teil
Dass bis zum Oktober 2007 die hier angedeutete umfassende Abschirmung (Klappferrite) beispielsweise der 60m langen Messkabel nicht geleistet wurde, lässt sich anhand der untenstehenden Bilder nachvollziehen.
Bilder der Messanlage der VPI Erlangen, Stand April 2007
- A R C H I V -
Stand (11.7.07) Videoabstandsmessanlage VAMA
Die Stellungnahme der PTB zur ursprünglichen Zulassungsproblematik: Sehr geehrter Herr Fürbeth,
Entsprechend den Festlegungen der Gebrauchsanweisung darf der Charaktergenerator nur an die hierfür vorgesehenen Videokameras angeschlossen werden. In der betreffenden Gebrauchsanweisung heißt es wörtlich: „Dieser Zeichengenerator ist nur in Kombination mit JVC-Videokameras verwendbar. Er ist nicht für Geräte anderer Hersteller bestimmt“. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die im Jahre 1988 erteilte Zulassung bis heute uneingeschränkt gültig ist (abgesehen von der Ihnen bekannten Aktualisierung der Fehlergrenzen im 2. Nachtrag). Es liegen uns keine Hinweise vor, dass es bei einem Einsatz des Gerätes entsprechend den gültigen Festlegungen auch nur im Einzelfall zu einer Abweichung der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen (0,10% der gemessenen Zeit vermehrt um 0,01 s) gekommen wäre. Die von Herrn Wietschorke veröffentlichte Aussage, dass es bei einem Einsatz der Geräte zu Messfehlern von mehr als 20% kommen kann, ist irreführend. Sie beschreibt vielmehr einen von der PTB-Zulassung nicht abgedeckten Einsatzfall, bei dem eine die nordamerikanische Norm (NTSC) erfüllende Videokamera verwendet wurde. Wir weisen darauf hin, dass der von Herrn Wietschorke verfasste Artikel auf einer Reihe falscher Annahmen beruht. Darüber hinaus wird die Rolle der PTB in seinem Kommentar zum „Umgang der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mit der dargestellten Problematik“ verzerrt und fehlerhaft vermittelt. Wir behalten uns daher vor, hier eine entsprechende Klarstellung zu veranlassen, möchten an dieser Stelle aber nicht auf weitere Einzelheiten eingehen. Wir hoffen, mit diesen Informationen zu Klarstellung beigetragen zu haben. Mit freundlichem Gruß Dr. F. Märtens
Auf weitere telefonische Nachfrage bei der PTB: Gesprächsnotiz steht hier zum Download bereit
Betrifft: Charaktergenerator mit Zeiteinblendung, Stellungnahme PTB vom 31.05.2007
Hintergrund des Telefonats mit dem zuständigen Sachbearbeiter der PTB (Herr Dr. Märtens) war eine weitergehende Klärung zum Einsatz verschiedener Videokameras. Laut e-Mail Nachricht vom 31.05.2007 wurde ja ausdrücklich der Hinweis geliefert:
„Dieser Zeichengenerator ist nur in Kombination mit JVC-Videokameras verwendbar. Er ist nicht für Geräte anderer Hersteller bestimmt.“
Nach den hier eingeholten Informationen wurden in der Vergangenheit zumindest in Bayern über Jahre hinweg mit Kameras anderer Hersteller (Sony) gemessen. Die Stellungnahme der PTB hierzu lautet allerdings unmissverständlich:
„Diese Vorgehensweise entspricht eindeutig nicht der Zulassung“.
Damit ist - so auch Herr Dr. Märtens - aus formellen Gründen einer Verwertbarkeit einer solchen Messung nicht zuzustimmen. Unabhängig davon wurde erörtert, dass für den Fall der vollständigen Übereinstimmung zwischen der geforderten JVC-Kamera und einem anderen System durchaus ein physikalisch korrektes Ergebnis zustande kommen kann. Dies bedürfte ggf. jeweils einer Einzelfalluntersuchung.
Nochmals konkret nachgefragt:
Auch die PTB kann bei Einsatz einer anderen Kamera, als vom Hersteller JVC nur vom Einsatz eines nicht zugelassenen Messsystems sprechen. Insbesondere ist damit auch kein standardisierter Messeinsatz gegeben und eine gültige Eichung muss einer so – nicht korrekt zusammengestellten – Messanlage auch versagt sein.
Im übrigen könnte eine Zulassungsänderung (also beispielsweise mit Einsatz einer Sony-Kamera) nur durch den Zulassungsinhaber, nicht durch eine Polizeidienststelle erwirkt werden. Der Zulassungsinhaber müsste einen entsprechenden Antrag an die PTB richten.
Abschließend wurde im Rahmen dieses Gespräches auch Einigkeit darüber erzielt, dass man durch eine bessere, klarstellende Formulierung innerhalb des Zulassungsscheines auf diese Problematik hätte hinweisen können. Seitens der PTB ging man allerdings im Jahre 1988, also im Rahmen der Zulassung des Messsystems davon aus, dass zur Eichung auch immer die entsprechende Kamera mitgebracht wird. Wenn dies dann eben eine vom Typ JVC (die auch die gültige PAL-Norm und damit bekannte Toleranzen zu erfüllen hat) vorgeführt worden wäre, hätte es nicht zu solchen Unstimmigkeiten kommen können. Wie die Praxis zeigt, dass nunmehr auch Kameras von anderen Herstellern zum Einsatz kommen, wäre ein Einbeziehen dieser Videokamera in den Eichprozess vielleicht die bessere, da klarere Vorgehensweise.
Nunmehr äußerte sich die PTB ausführlich zum Sachverhalt, eine Zulassungsänderung für andere Videosysteme wurde erteilt. Andererseits wurde festgestellt, dass eine Eichung auch zusammen mit der individuellen Videokamera angezeigt gewesen wäre. |