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fact.
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
DL-InfoV
Ausfertigungsdatum: 12.03.2010
Vollzitat:
"Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267)"
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36).
Eingangsformel
Auf Grund des §
6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden
sind, verordnet die Bundesregierung:
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese
Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den
Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die
Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene
Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig
werden.
(3) Die
Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter
Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
(4) Die nach
dieser Verordnung zur Verfügung zu stellenden Informationen sind in deutscher
Sprache zu erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Absatz 2.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Stets
zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet
weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein
Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines
schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen
wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und
verständlicher Form zur Verfügung stellen:
| 1. |
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften
und juristischen Personen die Firma unter
Angabe der Rechtsform,
|
| 2. |
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung
besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere
Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und
unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine
Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
|
| 3. |
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister
unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
|
| 4. |
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen
Behörde oder der einheitlichen Stelle,
|
| 5. |
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
|
| 6. |
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
dieAnerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.
22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem
sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder
einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
|
| 7. |
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
|
| 8. |
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
|
| 9. |
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
hinausgehen
|
| 10. |
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht
bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
|
| 11. |
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser,
insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen
Geltungsbereich.
|
(2) Der
Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
| 1. |
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
|
| 2. |
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten,
dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
|
| 3. |
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse
elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
|
| 4. |
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten
ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene
Dienstleistung aufzunehmen.
|
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Auf
Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet
weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der
Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende
Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein
schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in
klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
| 1. |
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)
erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
|
| 2. |
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären
Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen
Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen
und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um
Interessenkonflikte zu vermeiden,
|
| 3. |
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter
der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in
der diese vorliegen, und
|
| 4. |
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer
Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches
Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere
zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine
Voraussetzungen.
|
(2) Der
Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4
genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über
die Dienstleistung enthalten sind.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Erforderliche
Preisangaben
(1) Der
Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss
eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in
klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
| 1. |
sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat,
diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
|
| 2. |
sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat,
auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der
Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des
Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag. |
(2) Absatz 1
findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher
sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Verbot
diskriminierender Bestimmungen
Der
Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer
Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem
Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende
Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den
Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt
sind.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
| 1. |
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
|
| 2.
|
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist,
oder
|
| 3.
|
entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.
|
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Schlussformel
Der Bundesrat
hat zugestimmt.
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